Die umsatzsteuerliche Behandlung von Elektroautos

6. April 2021 | Lesedauer: 6 Min

Was Sie über die Umsatzsteuer & Elektroautos wissen sollen!

Das Thema der Anschaffung eines Elektroautos ist gerade von großer Aktualität, da – unabhängig von der ökologischen Diskussion – die österreichische Bundesregierung im Zuge der COVID-19-Pandemie diverse Investitionsreize geschaffen hat, wo vor allem das Elektroauto in mehrfacher Hinsicht von diesen neuen Regelungen profitiert. Im Zuge der Neuanschaffung sollten jedoch auch die umsatzsteuerrechtlichen Aspekte für den Erwerb und die laufende Nutzung eines Elektroautos berücksichtigt werden.

1. Erwerb von Elektroautos

Vor einigen Jahren wurde die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Elektroautos geschaffen. Der Vorsteuerabzug steht demnach für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km zu. Wird das Elektroauto in einem Einzelunternehmen überwiegend betrieblich genutzt (> 50%), zählt es zum notwendigen Betriebsvermögen des Unternehmens. Es wird demnach im Anlagenverzeichnis erfasst und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mittels Abschreibung für Absetzung – AfA abgesetzt. Sämtliche Aufwendungen sind zunächst Betriebsausgaben. Eine private Nutzung des Elektroautos ist in weiterer Folge als Eigenverbrauch anzusetzen. Die für die private Nutzung anteilig anfallenden Kosten, wie AfA, Reparaturen, Betriebskosten und Finanzierungsaufwendungen sind zu berücksichtigen.

Vorsteuerabzug

Wie bei jedem Auto hat auch beim E-Auto eine Angemessenheitsprüfung zu erfolgen bzw ist die Luxustangente zu berechnen. Die Angemessenheitsgrenze beträgt 40.000 EUR brutto.

Abhängig von der Höhe der Anschaffungskosten – AK wird bestimmt, ob ein Vorsteuerabzug zur Gänze oder nur teilweise zusteht oder gar komplett versagt wird. Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem Kaufpreis, der Umsatzsteuer und der NoVA zusammen. Auch die Kosten für die Fahrzeuganmeldung, Überstellungskosten, Reifenausstattung etc stellen AK des Autos dar.

AK < 40.000 EUR

Bei AK bis zu TEUR 40 steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt zu, da die Luxusgrenze nicht überschritten wird.

AK > 40.000 EUR und < 80.000 EUR

Hier steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften zu, jedoch muss für den 40.000 EUR übersteigenden Teil eine Eigenverbrauchsbesteuerung (Aufwandseigenverbrauch) vorgenommen werden, wodurch die Vorsteuer für den nicht angemessenen Teil wieder neutralisiert wird.

Beispiel: Neuwagenpreis eines Elektro-PKWs EUR 45.000 EUR inkl 20% USt im Jahr 2020

  Brutto Netto Vorsteuer
Luxusgrenze 40.000,00 33.333,33 6.666,67
Anschaffungswert 45.000,00 37.500,00 7.500,00
Luxustangente daher 11,11%
Eigenverbrauch 5.000,00 4.166,67 833,33

– Unternehmensrechtliche AK: 37.500 EUR + 833,33 (Kürzung Vorsteuerabzug = Erhöhung der AK) = 38.333,33 EUR.
– Luxustangente daher 13,04 % (= 1 – 33.333,33/38.333,33).
– Steuerrechtliche AK: Diese betragen 33.333,33 EUR (= Maximalbetrag bei Vorsteuerabzug).

  • AK > 80.000 EUR
    Übersteigen die AK die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100%, also liegen sie über TEUR 80, steht derzeit überhaupt kein Vorsteuerabzug zu, da diese überwiegend nicht abzugsfähig sind.

2. Laufende Nutzung

Bei den Kosten der laufenden Nutzung ist zwischen wertabhängigen und wertunabhängigen Betriebskosten zu unterscheiden.

  • Betriebskosten, die wertabhängig sind:
    • Reparaturkosten, Service, Versicherung etc

Bei ursprünglichen AK < 40.000 EUR steht der Vorsteuerabzug laufend zu 100%, also voll zu, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (richtige Rechnung etc.). Bei ursprünglichen AK zwischen 40.000 EUR und 80.000 EUR steht der Vorsteuerabzug im Ausmaß des steuerlich anerkannten Teils (ohne Luxustangente) zu. Bei ursprünglichen AK über 80.000 EUR steht der Vorsteuerabzug auch laufend nicht zu.

  • Betriebskosten, die wertunabhängig sind:
    • Straßen- und Parkgebühren, Energiekosten (Ladestrom), etc.

Hier steht der Vorsteuerabzug zu 100% zu, unabhängig von den ursprünglichen AK des Elektroautos.

3. Private Nutzung des Elektroautos

Für eine untergeordnete private Nutzung des Elektroautos (< 50 %) kommt es grundsätzlich zur Umsatzbesteuerung eines Verwendungseigenverbrauchs. Dieser setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Dabei müssen folgende Sachverhalte berücksichtigt werden:

Private Nutzung durch den Unternehmer selbst

  • AK < 40.000

Nutzt der Unternehmer das Elektroauto selbst privat bspw zu 30 %, ist dieser Anteil als Verwendungseigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies bedeutet: Für 30% der Aufwendungen/Betriebsausgaben muss 20% Umsatzsteuer abgeführt werden. Von den laufenden Betriebskosten, wie Treibstoff, Instandhaltungen, Maut- und Parkgebühren sowie der Abschreibung sind somit 30 % als Eigenverbrauch anzusetzen. Für den privaten Teil des Versicherungsaufwands fällt kein Verwendungseigenverbrauch an, da für eine Versicherung kein Vorsteuerabzug möglich ist.

  • AK > 40.000 und < 80.000

Bei Elektroautos mit ursprünglichen AK zwischen 40.000 EUR und 80.000 EUR sind die wertabhängigen Betriebskosten zuerst um die Luxustangente zu kürzen. Mit der Luxustangente wird somit auch der Vorsteuerabzug wieder gekürzt, wenn dieser laufend mit 100% verbucht wurde. Der Vorsteuerabzug für wertabhängige Betriebskosten ist nur im Ausmaß der steuerlich anerkannten Kosten zulässig. Von diesen steuerlich anerkannten Kosten ist dann der Eigenverbrauch zu berechnen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen (Ausnahme Versicherungsaufwand).

  • AK > 80.000

Bei Elektroautos mit ursprünglichen AK über 80.000 EUR muss kein Verwendungseigenverbrauch besteuert werden, da der Vorsteuerabzug auch nicht zustand. Dies gilt uE nur für die Verwendung des KFZ, nicht jedoch für die laufenden Kosten, für welche ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte.

Aufgrund des Fehlens einer expliziten gesetzlichen Regelung – zur Besteuerung des Verwendungseigenverbrauchs bei Elektroautos durch den Unternehmer selbst – wird dieser Sachverhalt in der Literatur relativ kontrovers gesehen. Jedoch ist mangels anderslautender Regelungen davon auszugehen, dass die Privatnutzung ebenso wie zB beim Fiskal-LKW der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Dies wurde auch im Rahmen des Salzburger Steuerdialoges 2016 durch das Finanzministerium bestätigt.

Private Nutzung durch den Arbeitnehmer (Sachbezug)

Überlässt der Unternehmer das für das Unternehmen angeschaffte Elektro-KFZ an Arbeitnehmer im Wege eines Sachbezugs zur privaten Mitbenutzung, stellt dies regelmäßig einen umsatzsteuerlich relevanten Vorgang dar, der idR der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Je nach der konkreten Ausgestaltung der Überlassung im Einzelfall sind für die Umsatzbesteuerung des Sachbezugs von emissionsfreien Elektro-KFZ unterschiedliche Bemessungsgrundlagen heranzuziehen. Grundsätzlich kann zwischen 3 verschiedenen Fallkonstellationen unterschieden werden.

  • Fall 1: Entgeltlicher Sachbezug als Teil des Arbeitsentgelts – Anknüpfung an lohnsteuerlichen Sachbezugswert

Für emissionsfreie Elektro-KFZ ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Eine umsatzsteuerliche Anknüpfung an die Sachbezugswerte hat somit zu Folge, dass auch der zur Umsatzsteuerbemessung heranzuziehende Normalwert Null beträgt. Im Ergebnis kommt es auf Unternehmerebene bei der entgeltlichen Überlassung von Elektroautos an Arbeitnehmer gegen Arbeitsleistung zur effektiven Nichtbesteuerung der Sachbezugsgewährung.

  • Fall 2: Entgeltlicher Sachbezug gegen ausschließliche Geldleistung bzw gegen bare Zuzahlung

Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Überlassung eines Elektro-KFZ besteht hier nicht in einer Arbeitsleistung, sondern ausschließlich in einer Geldleistung. Der Arbeitnehmer zahlt dem Arbeitgeber somit ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer vom Entgelt zu bemessen, welches der Arbeitnehmer für die Überlassung des Elektroautos bezahlt. Somit kommt es zu einer zumindest (teilweisen) Besteuerung des Sachbezugs.

  • Fall 3: Unentgeltlicher Sachbezug

Dies ist dann der Fall, wenn ein ursprünglich für unternehmerische Zwecke angeschafftes Elektroauto später einen Arbeitnehmer komplett und nicht nur zur zeitweisen Nutzung überlassen wird. Mangels eines entgeltlichen Leistungsaustausches wäre diesfalls bei der Nutzungsüberlassung des Elektroautos von einem unentgeltlichen Sachbezug mit Verwendungseigenverbrauch auszugehen. Bemessungsgrundlage wäre auch hier ein Sachbezugswert von Null und es kommt ebenfalls zu einer effektiven Nichtbesteuerung.

Private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer > 25 %

Das Unternehmen stellt seinen wesentlich beteiligten Gesellschaftern (Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligung > 25 %) ein für das Unternehmen erworbenes Elektro-KFZ mit vollem Vorsteuerabzug aus den AK auch zu ihrer privaten Nutzung zur Verfügung.

Bei den Gesellschafter-Geschäftsführern handelt es sich idR um Nichtunternehmer iSd UStG. Die Privatnutzung wird in der Lohnverrechnung durch Ansatz des gesetzlichen Sachbezugswertes berücksichtigt. Ab der Veranlagung 2018 beträgt der Sachbezugswert auch für Gesellschafter-Geschäftsführer Null. Demnach kommt es auch hier zur Nichtbesteuerung des Verwendungseigenverbrauchs.

Handelt es sich bei den Gesellschafter-Geschäftsführern um einen Unternehmer iSd UStG, muss dennoch keine Verwendungseigenverbrauchsbesteuerung erfolgen, da die Bemessungsgrundlage Null beträgt.

Zu denselben Ergebnissen gelangt man auch im Falle des Leasings der betreffenden Elektro-KFZ für die Geschäftsführer.

4. Verkauf bzw Weiterveräußerung

Erfolgt in weiterer Folge ein Verkauf des Elektrofahrzeuges, wofür der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise zustand, handelt es hierbei um eine Lieferung, die grundsätzlich steuerpflichtig ist. Ausgenommen davon sind steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten oder innergemeinschaftliche Lieferungen.

Fortsetzung des Beispiels: Verkauf des Elektrofahrzeuges 2023 iHv 30.000 EUR brutto. Hier muss der Verkaufserlös zur Gänze der Umsatzbesteuerung unterzogen werden = 25.000 EUR netto * 20% USt = 5.000 EUR USt. Bei jenen Elektrofahrzeugen, bei welchen im Jahr des Kaufes eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen werden musste, kann eine positive Vorsteuerberichtigung hinsichtlich dieses Anteils vorgenommen werden.