Gesetz über die Umwandlung des Nutzungsrechts in das Eigentumrecht auf dem Baugrundstück mit Vergütung

31. Juli 2015 | Lesedauer: 2 Min

  • Mit dem Gesetz sind Bedingungen und das Recht auf die Umwandlung des Nutzungsrechts in das Eigentumsrecht bzw. der langfristigen Miete auf dem Baugrundstück, mit Zahlung des Marktwerts dieses Baugrundstücks, vorgeschrieben, so dass die Investoren nicht mehr das Recht auf die Nutzung des Grundstücks haben können, sondern können zwischen dem Recht auf die langfristige Miete oder Eigentumsrecht wählen.
  • Der Betrag der Vergütung, nach der die Konversion des Nutzungsrechts in das Eigentumsrecht durchgeführt wird, wird nach dem Marktwert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf die Konversion festgelegt. Der festgelegte Marktwert kann reduziert werden, wenn sich das Grundstück in einer ungenügend entwickelten Gemeinde befindet, bzw. in einer Gemeinde mit einer ausserordentlich niedrigen Lebensstandard oder hoher Rate an Arbeitslosigkeit. Genauso, wenn die Rede von der Konversion des Baugrundstücks ist, wird der festgestellte Marktwert der Katasterparzelle um den Betrag des Marktwerts des Grundstücks für die regelmässige Benutzung des Objekts vermindert.
  • Die Vergütung für die Konversion kann einmalig oder in 60 gleichen monatlichen Raten bezahlt werden. Wenn die Vergütung im einmaligen Betrag gezahlt wird, dann ist der Antragsteller berechtigt auf eine Verminderung in Höhe von 30% im Vergleich zu dem festgelegten Betrag der Vergütung.
  • Für das Grundstück, auf dem das Nutzungsrechts besteht, bis zum Erwerb und der Eintragung des Eigentumsrechts, kann eine langfristige Miete für 99 Jahre abgeschlossen werden. Die Höhe der Vergütung wird derart bestimmt, indem der Betrag des Marktwerts der Liegenschaft auf 99 Jahre geteilt wird und ein solch erhaltener Betrag bildet den Betrag der jährlichen Miete.
  • Die Bearbeitung aller Anträge auf die Konversion, die vor dem 28. Juli 2015 gestellt wurden, wird eingestellt, so dass die Antragsteller einen neuen Antrag auf die Konversion gemäss Bestimmungen dieses Gesetzes stellen müssen.

 

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