1. Neue Regelungen für Jahresabschlüsse in Serbien
Gemäss Gesetz über das Rechnungswesen, beginnend ab Erstellung der Jahresabschlüsse für 2014, werden neue Regelungen angewandt: durch die Regelung über den Inhalt und Form der Vordrücke der Finanzberichte für Wirtschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Unternehmer und Regelung über den Kontenrahmen für Wirtschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Unternehmer („Amtsbote der Republik Serbien “ Nummer 95/14 vom 05.09.2014).
Nachfolgend zeigen wir die wichtigsten Neuheiten für das Erstellen von Jahresabschlüssen :
- Das Konto, auf welchem der Verlust über dem Kapital ausgewiesen wird, ist aufgehoben, und somit der gleiche Posten in der Bilanz, in Rücksicht darauf, dass der angeführte Posten nicht gemäss MRS 1 – Präsentation der Finanzberichte war. Trotzdem wird der Verlust über der Höhe des Kapitals als Posten in der Passiva ausgewiesen, wird aber die Wertberichtigung des Gesamtkapitals und der Verbindlichkeiten darstellen.
- Eingeführt wurde die Pflicht der Zustellung des jährlichen Berichts über die Geschäftstätigkeit für grosse Rechtspersonen und öffentliche Gesellschaften an die Agentur.
- Eingeführt wurde der neue Bericht über das Restergebnis.
Die wichtigste Änderung bezieht sich auf die Pflicht der Aufhebung der früher abgegrenzten Effekte der Währungsklausel und Kursunterschiede.
Durch den Artikel 78. Absatz 1. der Regelung über den Kontenrahmen, ist vorgeschrieben, dass Rechtspersonen und Unternehmer, die Nettoeffekte der berechneten vereinbarten Währungsklausel und der Kursunterschiede gemäss Bestimmungen der früher geltenden Regelung über den Kontenrahmen abgegrenzt hatten, verpflichtet sind, den Betrag der abgegrenzten Nettoeffekte auf Last der Aufwände zu übertragen, bzw. der Erträge bei Erstellung der Finanzberichte für 2014.
Das bedeutet dass, unabhängig von der Fälligkeitsfrist der Verbindlichkeiten und Forderungen auf Grund welchen die Abgrenzung durchgeführt wurde, der Restbetrag der abgegrenzten Effekte aufgehoben und als Aufwand oder Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2014 anerkannt werden muss.
2. Neue Fristen für die Einreichung der Abschlüsse
Neue Fristen für die Zustellung der Finanzberichte an die Agentur für Wirtschaftsregister sind folgende:
Beschreibung |
Dokumentation, die der Agentur für Wirtschaftsregister zugestellt wird |
Frist |
Für statistischen oder anderen Bedarf |
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, statistischer Bericht |
Bis zum Ende Februar des nachfolgenden Jahres |
Regelmässige jährliche Finanzberichte |
Gesamter Set der Finanzberichte |
Bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres |
Regelmässige jährliche Finanzberichte für das Geschäftsjahr, das sich vom Kalenderjahr unterscheidet |
Gesamter Set der Finanzberichte |
Spätestens 6 Monate ab dem Tag, an dem die Finanzberichte erstellt wurden |
Konsolidierte Finanzberichte |
Gesamter Set der Finanzberichte |
Bis zum 31. Juli des nachfolgenden Jahres |
Ausserordentliche Finanzberichte |
Gesamter Set der Finanzberichte |
60 Tage ab dem Tag an dem die ausserordentlichen Finanzberichte erstellt wurden |
Rechtsperson, die keine Geschäftsvorfälle hatte |
Erklärung über die Unaktivität, die sich auf das Berichtjahr bezieht |
Bis zum Ende Februar des nachfolgenden Jahres |
Gemäss Anwendung der Arten von Standards, reichen Rechtspersonen folgende Sets von Finanzberichten ein:
Gruppe |
Set der Finanzberichte |
Rechtspersonen, die MSFI, bzw. MSFI für MSP anwenden | Bilanz
Gewinn- und Verlustrechnung Bericht über das Restergebnis Cash-Flow Bericht Bericht über Änderungen am Kapital Anmerkungen zu den Finanzberichten |
Andere Rechtspersonen, ausser anderen Rechtspersonen die in Mikro-Rechtspersonen klassifiziert sind | Bilanz
Gewinn- und Verlustrechnung Anmerkungen zu den Finanzberichten |
Mikro-Rechtspersonen und Unternehmer | Bilanz
Gewinn- und Verlustrechnung
|
Rechtspersonen, die die Pflicht der Prüfung der Finanzberichte gemäss Gesetz über die Prüfung haben („Amtsbote der Republik Serbien“ Nummer 62/13), verpflichten sich, nebst der verbindlichen Dokumentation, der Agentur den Prüfungsbericht zuzustellen.
Wir weisen darauf hin, dass mit dem Gesetz über die Prüfung eine neue Gruppe der zur Prüfung verpflichteten Personen definiert sind, die Rechtspersonen bzw. Unternehmer bilden, deren erzielter Betriebsertrag im vorigen Geschäftsjahr 4.400.000 EUR im Dinargegenwert überschreitet, berechnet unter Anwendung des offiziellen mittleren Kurses der Nationalen Bank Serbiens, der am letzten Tag des Geschäftsjahres, für welches der Finanzbericht erstellt wird, gültig ist.
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