MWSt.-Berechnung in der Bauindustrie

26. Oktober 2015 | Lesedauer: 1 Min

Durch die Regelung über die Festlegung der Güter und Dienstleistungen aus dem Bereich des Bauwesens, zum Zweck der Bestimmung der MWSt.-Pflichtigen, ist vorgeschrieben, dass als Güter und Dienstleistungen alle Güter und Dienstleistungen gelten, mit denen der Verkehr im Rahmen des Sektors F – Bauwesen durchgeführt wird (laut Regelung über die Klassifizierung der Tätigkeit), außer dem Verkehr in folgenden Tätigkeiten:

  • 4110 – Überarbeitung der Bauprojekte;
  • 4313 –Untersuchung des Bodens durch Bohrung und Sondierung; und
  • 4339 – sonstige Endarbeiten.

Das bedeutet praktisch, dass beim gesamten Güter- und Dienstleistungsverkehr (oder nur der Dienstleistungen) aus dem Bereich des Bauwesens (außer oben angeführten Aktivitäten) das Prinzip der Selbstbesteuerung angewandt wird (der sog. reverse-charge Mechanismus), nach dem der Empfänger aller Gpter und Dienstleistungen/Dienstleistungen verpflichtet ist, die MWSt. für den erfolgten Verkehr selbst zu berechnen.

Wir erwähnen, dass für den Bedarf der Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen, die überwiegende Tätigkeit unter welcher der Lieferer der Güter und Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens bei der Agentur für Wirtschaftsregister registriert ist, nicht von Bedeutung ist.

 

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