MWSt.-Bevollmächtigter der Fremdperson in Serbien

26. Oktober 2015 | Lesedauer: 3 Min

Damit der Nichtansässige sich für die MWSt. in Serbien registrieren kann und auf diese Weise alle Rechte und Pflichten, die die Ansässigen MWSt.-Pflichtigen haben, bestimmt werden, sollte ein MWSt.-Bevollmächtigter in Serbien ernannt werden. Der MWSt.-Bevollmächtigte des Nichtansässigen kann eine Person sein, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Dass sie den Wohnort, bzw. den Sitz in Serbien hat;
  • Dass sie MWSt.-Pflichtiger mindestens 12 Monate vor Einreichung des Antrags auf die Genehmigung der MWSt.-Vollmacht ist;
  • Dass sie am Tag der Einreichung des Antrags für den MWSt.-Bevollmächtigten keine rückständigen Steuerverbindlichkeiten hat; und
  • Dass sie wegen einer Steuerstraftat nicht verurteilt wurde.

Der Antrag auf die Genehmigung der MWSt.-Vollmacht wird der Zentrale der Steuerverwaltung eingereicht, die durch den Beschluss über den Antrag innerhalb von 15 Tagen entscheidet. Mit dem Vordruck ZPPPDV PDV sollte der Bevollmächtigte auch folgendes vorlegen:

  • Beweis über den Sitz, bzw. Wohnort des MWSt.-Bevollmächtigten;
  • Bestätigung, dass der MWSt.-Pflichtige wegen einer Steuerstraftat nicht verurteilt wurde;
  • Bestätigung der Fremdperson, dass sie für die MWSt. im Staat, in dem sie den Sitz hat, registriert ist; und
  • Beglaubigte Vollmacht im Gericht oder von Seiten des öffentlichen Notars, mit der der MWSt.-Bevollmächtigte zur Ausübung aller Arbeiten im Namen der Fremdperson befugt wird und die gemäß MWSt.-Gesetz sind.

Die Steuerverwaltung verpflichtet sich das Register der MWSt.-Pflichtigen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Der MWSt.-Bevollmächtigte der Fremdperson reicht im Namen und für die Rechnung dieser Fremdperson, die Anmeldung zur Erfassung ein, berechnet die MWSt., stellt Rechnungen aus, reicht Steueranmeldungen ein, zahlt die MWSt. und anderes. Im Falle der Aufhebung der MWSt.-Vollmacht, treten alle Rechtsfolgen der Löschung der Fremdperson aus der MWSt.-Evidenz auf, außer wenn die Fremdperson innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Aufhebung der Genehmigung für die MWSt.-Vollmacht einen anderen Bevollmächtigten bei der Zentrale der Steuerverwaltung bestimmt.

Die Regelung ist trotzdem unvollständig geblieben, auf Grund einigen wichtigen Fragen zur praktische nANwendung des Konzepts des MWSt.-Bevollmächtigten, wie z.B.:

  • Die Prozedur, die die Empfänger der Güter und Dienstleistungen beim Inkasso/bei der Zahlung der berechneten MWSt. von Seiten des MWSt.-Bevollmächtigten anwenden werden, ist nicht definiert – ob die Zahlung der berechneten MWSt. gegenüber dem MWSt.-Bevollmächtigten der Fremdperson in Dinar oder direkto der Fremdperson in der Fremdwährung/Dinar erfolgt sowie wie die Prozedur der Rückerstattung und Überweisung der solch zurückgezahlten MWSt. an die Fremdperson in der Praxis funktionieren wird;
  • Laut Vordruck des Antrags zur Ernennung des MWSt.-Bevollmächtigten, ist das Besitzen der nichtansässigen Steuernummer die Voraussetzung für die Ernennung des MWSt.-Bevollmächtigten und in Rücksicht auf die Tatsache, dass die Fremdpersonen die Steuernummer bekommen können, nur wenn sie davor den Steuerbevollmächtigten ernennen, gemäß Gesetz über das Steuerverfahren und Steueradministration, wird hier praktisch die Pflicht für die Fremdperson eingeführt, dass sie zwei Bevollmächtigte ernennt – den allgemeinen Steuerbevollmächtigten und den Bevollmächtigten für den Zweck der MWSt.;
  • Ob die Fremdperson verpflichtet ist ein nichtansässigen Konto zu eröffnen, über welchen sie die MWSt.-Verbindlichkeiten bezahlen wird und auf das die Steuerverwaltung die überzahlte MWSt. und ähnlich rückerstatten wird; und ähnlich.

In Rücksicht auf die angeführten Dilemmas, erwarten wir, dass in der nachfolgenden Periode das Finanzministerium/die Steuerverwaltung in der Position sein wird, diese praktischen Bedenken durch Erteilung der näheren Anweisungen und Instruktionen zur Verfahrensweise in der Praxis der Steuerpflichtigen lösen wird.

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