Vorlage der Änderung des MWSt.-Gesetzes (PDV)

23. September 2015 | Lesedauer: 3 Min

  • Nach dem Vorbild der Praxis der entwickelten Länder, wird die Möglichkeit eingeführt, dass nichtansässige natürliche und Rechtspersonen, die die Lieferung der Güter und Dienstleistungen in Serbien durchführen, für die MWSt. in Serbien registriert werden. Die Pflicht der Registrierung für nichtansässige Steuerpflichtige wird unter denselben Bedingungen wie für ansässige MWSt.-Pflichtige gelten. Damit ein nichtansässiger Steuerpflichtiger, der den Verkehr der Güter und Dienstleistungen in Serbien tätigt, für die MWSt. registriert wird, ist es nötig, dass er einen Steuerbevollmächtigten ernennt. Wir führen besondere Beschränkungen, die sich auf die Ernennung der MWSt. Bevollmächtigten in Serbien beziehen, an:
    • Eine Fremdperson kann nur einen Steuerbevollmächtigten ernennen;
    • Der Steuerbevollmächtigte des nichtansässigen Steuerpflichtigen kann eine natürliche oder Rechtsperson sein, die den Wohnort/Sitz in Serbien hat und die für die MWSt. in Serbien mindestens 12 Monate vor Stellung des Antrags zur Genehmigung der Steuervollmacht registriert ist;
    • Der Steuerbevollmächtigte der Fremdperson kann nicht eine ständige Geschäftseinheit dieser Fremdperson sein;
    • Der Steuerbevollmächtigte kann nicht eine Person sein, die unbeglichene Forderungen auf Grund öffentlichen Erträgen hat und eine Person, die für eine steuerliche Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;
    • Der Steuerbevollmächtigte der Fremdperson haftet solidarisch für alle Pflichten der Fremdperson als MWSt.-Pflichtigen und besonders für die Zahlung der MWSt., Strafen und Zinsen in Verbindung mit der Schuld auf Grund der MWSt.
  • Wenn die Rede vom Handel mit elektrischer Energie, natürlichem Gas und Energie zum Heizen/Kühlen ist, dann werden die Regeln der Verkehrsorte dieser Güter geändert, man führt das Konzept des Steuerpflichtigen für Distributeure dieser Güter ein sowie die Steuerbefreiung für den Import dieser Güter, die über das Transfer-, Transport und Distributionsnetz geliefert werden.
  • Man erweitert die Definition des Steuerpflichtigen, so dass als Steuerpflichtige alle Empfänger der Güter aus dem Bereich des Bauwesens sowie Empfänger der Güter und Dienstleistungen (MWSt.-Pflichtige) gelten, für den Verkehr durchgeführt von Seiten eines anderen MWSt.Pflichtigen im Falle des Verkehrs der hypothekarisierten Liegenschaft, Gegenstände des Pfandrechts und Güter oder Dienstleistungen, über welchen die Vollstreckung im Vollstreckungsverfahren abgewickelt wird.
  • Mit dem gültigen gesetzlichen Beschluss sind die Steuerpflichtigen auf den Abzug der vorigen MWSt. auf Grund Anschaffung von Teppichen, elektrischen Geräten für den Haushalt, Fernseh- und Rundfunkempfängern, Kunstwerken und anderen dekorativen Gegenständen, die für die Ausstattung der Büroräumlichkeiten benutzt werden, nicht berechtigt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird diese Beschränkung gültig.
  • Man führt eine Beschränkung in Verbindung mit dem Recht auf den Abzug von der vorigen MWSt. auf Grund Aufwendungen für die Ernährung und Beförderung der Mitarbeiter, ein.
  • Eingeführt wird die Pflicht des MWSt.-Pflichtigen, dass er am Ende des Jahres, der Steuerverwaltung (zusammen mit der letzten MWSt.-Anmeldung in diesem Jahr) folgenden Bericht zustellt:
    • Über die Person, die für die MWSt. nicht registriert ist und die für den MWSt.-Pflichtigen im Laufe dieses Kalenderjahrs den Verkehr der sekundären Rohstoffe und Dienstleistungen verbunden mit diesen Gütern sowie über den Betrag dieses Umsatzes durchgeführt hat; und
    • Über den Wirtschaftler, der für die MWSt. nicht registriert ist und der für den MWSt.-Pflichtigen  im Laufe des Kalenderjahrs den Verkehr der landwirtschaftlichen und Forstprodukte durchgeführt hat sowie über den Betrag dieses Verkehrs.
  • Die MWSt.-Pflichtigen verpflichten sich für jede MWSt.-Periode eine Rekapitulation der MWSt.-Abrechnung zu erstellen und diese der Steuerverwaltung zusammen mit der MWSt.-Anmeldung zuzustellen.
  • Eingeführt wird eine einheitliche Frist für die Einreichung der MWSt.-Anmeldungen für alle MWSt.-Pflichtigen 15 Tage nach Ablauf der MWSt.-Periodie (Monat oder Quartal).
1