Tageslöhne für Dienstreisen ins Ausland

26. Oktober 2015 | Lesedauer: 2 Min

Ab dem 14.10.2015 werden die geänderten Bestimmungen der Verordnung über den Kostenersatz und Abfertigung der staatlichen Beamten und Angestellten angewandt, mit denen die Höhe des Tageslöhne, die Art der Berechnung der Tageslöhne und Erstattungen der Kosten der staatlichen Beamten auf der Dienstreise im In- und Ausland bestimmt.

Doch diese Regelung wird auch auf Mitarbeiter im Privatsektor angewandt, der sich auf die Dienstreisen ins Ausland bezieht, wie folgend:

  • Es wird ein einheitlicher Tageslohn für alle Dienstreisen ins Ausland, in Höhe von 15 Euro bestimmt, der dem Mitarbeiter jede 24 Stunden, die auf der Dienstreise verbracht wurden, zusteht. Dieser Betrag stellt den unbesteuerbaren Betrag des Tageslohns für die Dienstreise ins Ausland dar, ohne Rücksicht auf das Land der Reise;
  • Der Arbeitgeber kann mit seinem allgemeinen Akt den Betrag des Tageslohns bestimmen, der geringer oder höherer im Vergleich zu dem Vertrag, der mit der Verordnung festgelegt wurde, festgelegt ist, wie es bisher der Fall gewesen ist. Dabei sollte man in Rücksicht haben, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist die Lohnsteuer in Höhe von 10% zu berechnen und die Steuer zu zahlen, die über diese 15 Euro ausbezahlt wurde.

Durch Änderungen der Verordnung, wurden Tageslöhne für die Dienstreise im Inland in Höhe von 150 Dinar festgelegt. In Rücksicht darauf, dass die Verordnung auf die Mitarbeiter des Privatsektors nicht angewandt wird, im Teil, der sich auf Dienstreisen im Inland bezieht, wird diese Änderung die bisherige Praxis des Arbeitgebers nicht beeinflussen. Der Arbeitgeber legt mit seinem allgemeinen Akt, weiterhin die Beträge der Tageslöhne für die Dienstreise im Inland, wobei man in Rücksicht nehmen soll, dass der unbesteuerbare Betrag durch das Gesetz über die Einkommenssteuer der Bürger vorgeschrieben ist und dass er derzeit 2.168 Dinar beträgt (Die Anpassung dieses Betrags erfolgt jährlich).

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