Pflicht der Zahlung der jährlichen Einkommenssteuer der Bürger für das Jahr 2014

5. März 2015 | Lesedauer: 2 Min

Die zur jährlichen Einkommenssteuer verpflichteten Personen für das Jahr 2014 in Serbien sind natürliche Personen:

  • Ansässige in Serbien, für Einkommen, die auf dem Territorium von Serbien und ausserhalb Serbiens im Laufe 2014 erzielt wurden; und
  • Nichtansässige, für Einkommen, die in Serbien im Laufe 2014 erzielt wurden;

wenn ein solch erzieltes Einkommen dieser natürlichen Personen den gesamten Nettobetrag von 2.211.336 Dinar übersteigen.

Das Einkommen, das der Veranlagung unterliegt, ist der Ertrag der natürlichen Person, erzielt auf Grund des Lohns, der selbständigen Tätigkeit, der Urheberrechte, Rechte, die mit dem Urheberrecht verwandt sind, Rechte des industriellen Eigentumsrechts, Vermietung der Liegenschaften und beweglichen Güter, Erträge der Sportler und Sportexperten sowie andere Erträge gemäss Artikel 85. des Gesetzes über die Einkommenssteuer der Bürger.

Das gesamte Netto-Einkommen, das den angeführten Betrag überschreitet, ist versteuerbar durch den progressiven Steuersatz und zwar wie folgend:

  • 10% der Steuern werden auf den Betrag des Einkommens in der Spanne von 2.211.336 bis 4.422.672 Dinar angewandt;
  • 15% der Steuern werden auf den Betrag des Einkommens, der 4.422.672 Dinar überschreitet, angewandt.

Die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer der Bürger für das Jahr 2014 kann um den Betrag folgender persönlicher Abzüge vermindert werden (gesamter Betrag der persönlichen Abzüge kann nicht höher sein als 50% des Einkommens für die Veranlagung):

  • Verminderung für den Steuerpflichtigen: 294.845 Dinar;
  • Verminderung für jedes der Familienmitglieder, für welche der Unterhalt bezahlt wird: 110.567 Dinar.

Die Frist für die Einreichung der Steueranmeldung zur Ermittlung der jährlichen Einkommenssteuer der Bürger für das Jahr 2014 ist der 15. Mai 2015. Beginnend ab dem 1. April 2015 wird die Einreichung der Anmeldung ausschliesslich auf elektronischem Wege möglich sein.

 

 

taxnewsletter_marz2015_ger.pdf