Das Recht auf Steuerkredit auf Grund Anlagen in das Anlagevermögen

31. Juli 2015 | Lesedauer: 1 Min

Laut angeführter Stellungnahme, wird dem Steuerpflichtigen, dessen Steuerperiode sich vom Kalenderjahr unterscheidet, das Recht auf das Steuerkredit auf Grund Anlagen in das Anlagevermögen, die im Jahre 2013 durchgeführt wurden, anerkannt  und zwar ab dem Datum des Beginns dieser Steuerperiode in 2013 und abschliessend mit Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt wurden, wenn die gegenständlichen Anlagen in der Steuerbilanz und Steueranmeldung, die für die Steuerperiode, die sich vom Kalenderjahr unterscheidet, ausgewiesen sind. Mit einer solchen Auslegung ist die Lage der Steuerpflichtigen, denen die Steuerperiode für 2013 mit dem Kalenderjahr 2013 gleicht, mit den Steuerpflichtigen, bei denen sich das Steuerjahr 2013 vom Kalenderjahr 2013 unterschieden hat, im Bereich der Rechte auf die Geltendmachung der steuerlichen Anregung gleichgestellt.

 

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